Freitag, 24. August 2012

Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Mehrbedarf sind über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfallende, zusätzliche Kosten. Beispiele sind Nachhilfekosten, Kosten für eine Privatschule oder für ein aufwändiges Hobby.
 Dieser Mehrbedarf kann mit angesetzt werden, wenn er entweder sachlich begründet ist (schlechte Schulleistungen) oder beide Elternteile damit einverstanden sind. Bei Mehrbedarf haften jedoch beide Elternteile anteilig, soweit beide leistungsfähig sind.
Der BGH hat klargestellt, dass Kindergartenkosten mit Ausnahme der Verpflegungskosten ebenfalls Mehrbedarf darstellen. Diese Kosten werden nicht vom Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle umfasst, da dieser nur den notwendigen Mindesunterhalt erfasst, wie er sich aus dem steuerlich sächlichen Existenzminimum ergibt.
Betreuungskosten fallen jedoch nicht in diesen Mindesunterhalt und können zusätzlich zum Tabellenunterhalt geltend gemacht werden.

Der Sonderbedarf umfasst einen plötzlich auftretenden, ungewöhnliche hohen, zusätzlichen Bedarf.
Unvorhersehbare Krankheitskosten oder Kosten für eine Klassenfahrt sind dafür Beispiele.
Wie bei Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig.

Sollten sie Fragen zu diesem Thema haben, nehmen sie mit mir Kontakt auf

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