Freitag, 31. August 2012

BGH Beschluss vom 20.06.2012 - AZ XII ZB 99/12

Der 12. Zivilsenat des BGH beschäftigt sich in diesem Beschluss mit der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer von einem Betreuer angestrebten Zwangsmedikation im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung.
Damit sind die Fälle gemeint, wo gegen den Widerstand des Betroffenen medizinische Maßnahmen erzwungen werden sollen, z.B. zur Behandlung einer schweren psychischen Erkrankung.
In seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte der BGH die Genehmigungsfähigkeit einer solchen zwangsweisen Heilbehandlung auf der Grundlage des § 1906 Abs.1, Nr.2 BGB. Nachdem das Bundesverfassungsgericht  sich mit der Frage der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug auseinandersetzte und neben anderen Voraussetzungen eine in materieller und formelle Sicht ausreichende Gesetzesgrundlage forderte, gab der BGH in der oben angeführten Entscheidung seine Rechtsprechung ausdrücklich auf.
Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug seien auf das Betreuungsrecht übertragbar, wobei weder die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts noch die Verfahrensvorschriften für Verfahren in Familiensachen diesen Anforderungen genügten.
Vielmehr regelten die Vorschriften des Betreuungsrechts zwar die Frage der Unterbringung, nicht aber die Frage der zwangsweisen Durchsetzung einer Behandlung.
Einem solchen Eingriff fehle die notwendige Ermächtigungsgrundlage, die vom Gesetzgeber zu schaffen sei.

Als Ergebnis dieser Entscheidung kann bis zu einer gesetzlichen Regelung ein Betreuer im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen.


Freitag, 24. August 2012

Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Mehrbedarf sind über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfallende, zusätzliche Kosten. Beispiele sind Nachhilfekosten, Kosten für eine Privatschule oder für ein aufwändiges Hobby.
 Dieser Mehrbedarf kann mit angesetzt werden, wenn er entweder sachlich begründet ist (schlechte Schulleistungen) oder beide Elternteile damit einverstanden sind. Bei Mehrbedarf haften jedoch beide Elternteile anteilig, soweit beide leistungsfähig sind.
Der BGH hat klargestellt, dass Kindergartenkosten mit Ausnahme der Verpflegungskosten ebenfalls Mehrbedarf darstellen. Diese Kosten werden nicht vom Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle umfasst, da dieser nur den notwendigen Mindesunterhalt erfasst, wie er sich aus dem steuerlich sächlichen Existenzminimum ergibt.
Betreuungskosten fallen jedoch nicht in diesen Mindesunterhalt und können zusätzlich zum Tabellenunterhalt geltend gemacht werden.

Der Sonderbedarf umfasst einen plötzlich auftretenden, ungewöhnliche hohen, zusätzlichen Bedarf.
Unvorhersehbare Krankheitskosten oder Kosten für eine Klassenfahrt sind dafür Beispiele.
Wie bei Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig.

Sollten sie Fragen zu diesem Thema haben, nehmen sie mit mir Kontakt auf