Donnerstag, 31. Mai 2012

Können im Falle einer einvernehmlichen Scheidung beide Ehegatten denselben Anwalt beauftragen?

Nein, es ist ausgeschlossen, dass ein Anwalt beide Ehegatten vertritt. Ein Anwalt kann nur Vertreter eines Ehegatten sein. Es ist ihm aus rechtlichen Gründen nicht möglich gleichzeitig der Vertreter des anderen Ehegatten zu sein, selbst wenn beide Ehepartner dies wünschen und ausdrücklich zustimmen.

Grundsätzlich besteht vor Gericht bei einer Scheidung und den damit zusammenhängenden Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt für Ehegatte und Kind, Ehewohnung, Haushalt und Güterrecht Anwaltszwang. Das bedeutet, beide Ehegatten müssen sich durch ihren eigenen Anwalt vertreten lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Ehegatte lediglich seine Zustimmung zum Scheidungsantrag erklären will.
Da die beteiligten Ehegatten aber kaum ihre rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche umfassen kennen und einschätzen können, ist in ihrem eigenen Interesse eine solche Handhabung nur sinnvoll, wenn sie sich vorab bei einem Rechtsanwalt darüber eingehend beraten lassen und über die zu regelnden Folgesachen eine einvernehmliche Regelung treffen.
Liegt dann zum Scheidungstermin eine möglichst mit Hilfe von Anwälten beider Seiten erarbeitete einvernehmliche Regelung vor, muß im gerichtlichen Scheidungstermin neben der Scheidung nur noch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dann ist es ausnahmsweise  ausreichend, wenn nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten wird und der andere Ehegatte lediglich seine Zustimmung zur Scheidung erklärt.