BGH Beschluss vom 20.06.2012 - AZ XII ZB 99/12
Der 12. Zivilsenat des BGH beschäftigt sich in diesem Beschluss mit der Frage der Genehmigungsfähigkeit einer von einem Betreuer angestrebten Zwangsmedikation im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung.
Damit sind die Fälle gemeint, wo gegen den Widerstand des Betroffenen medizinische Maßnahmen erzwungen werden sollen, z.B. zur Behandlung einer schweren psychischen Erkrankung.
In seiner
bisherigen Rechtsprechung bejahte der BGH die Genehmigungsfähigkeit
einer solchen zwangsweisen Heilbehandlung auf der Grundlage des § 1906
Abs.1, Nr.2 BGB. Nachdem das Bundesverfassungsgericht sich mit der
Frage der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug auseinandersetzte und
neben anderen Voraussetzungen eine in materieller und formelle Sicht
ausreichende Gesetzesgrundlage forderte, gab der BGH in der oben
angeführten Entscheidung seine Rechtsprechung ausdrücklich auf.
Die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im
Maßregelvollzug seien auf das Betreuungsrecht übertragbar, wobei weder
die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts noch die
Verfahrensvorschriften für Verfahren in Familiensachen diesen
Anforderungen genügten.
Vielmehr regelten die Vorschriften des Betreuungsrechts zwar die Frage der Unterbringung, nicht aber die Frage der zwangsweisen Durchsetzung einer Behandlung.
Einem solchen Eingriff fehle die notwendige Ermächtigungsgrundlage, die vom Gesetzgeber zu schaffen sei.
Als Ergebnis dieser Entscheidung kann bis zu einer gesetzlichen Regelung ein Betreuer im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen.
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